Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundenformationen

I. Geltungsbereich
/ Definitionen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Fa. Binärfabrik Inh. Marvin Sengera, Halberstädter Str. 99, 33106 Paderborn (nachfolgend „Binärfabrik“), gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit der Binärfabrik abschließt.
  2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Form

  1. Ein Vertrag zwischen der Binärfabrik und Ihren Kunden kommt abhängig vom der Art des Angebotes zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung durch die Binärfabrik.
  2. Eine bestimmte Form, insbesondere Schriftform, ist nicht erforderlich.
  3. Angebote der Binärfabrik sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. An fixe Angebote hält sich die Binärfabrik zwei Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes.

II. Leistungen / Mitwirken

  1. Die Einzelheiten der von der Binärfabrik zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung zum Angebot, sowie schriftlich oder mündlich erteilter Aufträge.
  2. Nach Aufforderung durch die Binärfabrik ist der Kunde innerhalb von 8 Tagen zur Freigabe von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet.
  3. Der Kunde stellt der Binärfabrik alle für ihre Arbeit erforderlichen Informationen, Texte, Bilder, Grafiken, Zugangsdaten und so weiter zur Verfügung.
  4. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) und höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störung der Telekommunikation) hat die Binärfabrik nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Binärfabrik, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

III. Fremdleistungen

  1. Die Binärfabrik wird zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in der Regel im Namen und auf Rechnung des Kunden bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, der Binärfabrik hierzu die erforderliche Vollmachten auf Anforderung zu erteilen.
  2. Bei Änderung oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Binärfabrik durch den Kunden alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Binärfabrik von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

IV. Vergütung und Zahlung

  1. Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist die Binärfabrik berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teile der vereinbarten Leistung Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen.
  2. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und der schriftlichen, vertragsergänzenden Vereinbarung, gegebenenfalls der Nachhonorierung.
  3. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind mangels anderer Vereinbarungen die jeweils gültigen Vergütungssätze der Binärfabrik anwendbar.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

V. Gewährleistung und Abmahme

  1. Der Kunde hat im Fall der Mangelhaftigkeit einer Lieferung einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Binärfabrik ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung verpflichtet.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder ohne die Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung oder des Werks verpflichtet, sofern das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Beide Parteien streben eine zügige Abnahme an.
  4. Während der Herstellungsphase ist die Binärfabrik berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Auftrags zur Teilabnahme bereitzustellen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
  5. Die Leistung gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann als abgenommen, wenn der Kunde diese vier Wochen in Gebrauch genommen hat. Die Abnahme durch den Kunden erfolgt automatisch spätestens 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme, wenn keine Mängel festgestellt oder diese der Binärfabrik nicht bekannt gegeben werden. Die Binärfabrik wird auf die Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Kunden gesondert hinweisen.

VI. Haftung

  1. Die Binärfabrik verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Skizzen, Layouts, Daten etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Die Binärfabrik verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
  3. Sofern die Binärfabrik notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Die Binärfabrik haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Sofern die Binärfabrik Softwaresysteme oder -komponenten anderer Hersteller verwendet, haftet sie nicht für die Beschaffenheit und Sicherheitslücken oder Fehler dieser Fremdsoftware. Die Fehlersuche und Fehlerbehebung ist im Zweifel kostenpflichtig. Dies gilt im Besonderen bei der Verwendung von kostenfreier Open Source Software oder Zusatzmodulen. Die Beweislast obliegt der Binärfabrik.
  5. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und dessen Umfang. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates entfällt jede Haftung der Binärfabrik. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder nach Bereitstellung zur Abnahme schriftlich bei der Binärfabrik geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
  6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Binärfabrik nicht.
  7. Die Binärfabrik ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, sie wird den Kunden aber rechtzeitig auf aus ihrer Sicht ohne weiteres erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.
  8. Für den Fall, dass aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Materialien und Inhalte die Binärfarbik selbst in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde die Binärfabrik von diesen Ansprüchen frei.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche der Binärfabrik aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum der Binärfabrik
  2. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Kunde die Binärfabrik unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetzt erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  2. Die Arbeiten der Binärfabrik dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Binärfabrik vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

IX. Geheimhaltung

  1. Die Binärfabrik ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

X. Hosting

  1. Die von der Binärfabrik als Provider gehosteten Internetseiten befinden sich auf einen gemanagten Server bei Alfahosting GmbH (www.alfahosting.de).
  2. Auf dem Server werden die Inhalte unter der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Die Leistungen der Binärfabrik bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von der Binärfabrik betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist der Binärfarbik nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
  3. Die Binärfabrik erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98,5 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der nachfolgend definierten Wartungszeiten. Die Binärfabrik ist berechtigt, montags bis freitags in der Zeit von 3:00–6:00 Uhr morgens für insgesamt 10 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
  4. Der Provider ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen des Providers zu gewährleisten, so wird der Provider dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Provider das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Server keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oÄ den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Providers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Providers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den Provider von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
  6. Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Provider auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist der Provider berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Provider wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
  7. Die von dem Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

XI. Schlussbestimmung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in jeweils gültiger Fassung, darüber hinaus das Europarecht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.